1. Inventar über die Vermögenswerte der Ehegatten oder der eingetragenen PartnerInnen
Die Ehegatten oder die eingetragenen PartnerInnen können den Notar mit der Erstellung eines Inventars über ihre Vermögenswerte beauftragen. Diese notarielle Urkunde dient hauptsächlich Beweiszwecken und der Information der Ehegatten, eingetragenen PartnerInnen und allefalls von Dritten über die Eigentümerstellung betreffend die aufgeführten Vermögenswerte. Auch klärt das Inventar über die juristische Natur der Vermögenswerte (Errungenschaft, Eigengut, Gesamtgut) sowie allenfalls über ihren wirtschaftlichen Wert auf. Üblicherweise wird das Inventar im Zusammenhang mit einem Ehevertrag aufgenommen; es kann allerdings auch unabhängig davon erstellt werden.
2. Ehevertrag betreffend die Wahl oder Abänderung eines Güterstandes oder Vermögensvertrages (für eingetragene PartnerInnen)
Den Eheleuten bzw. den eingetragenen PartnerInnen ist anzuraten, die vermögensrechtliche Seite ihrer Beziehung zu regeln. Das Zivilgesetzbuch bzw. das Partnerschaftsgesetz sehen einen Güterstand als Basis vor. Für die verheirateten Paare handelt sich um den Güterstand der Errungschaftsbeteiligung und bei den eingetragenen PartnerInnen um die Gütertrennung. Die verheirateten oder eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Paare haben die Möglichkeit, das anzuwendende Güterrecht abzuändern. Hierfür muss entweder ein Ehevertrag oder ein Vermögensvertrag abgeschlossen werden, wobei beide notariell zu beurkunden sind. Mittels Ehe- oder Vermögensvertrag können einzelne Abänderungen im ordentlichen Güterstand vorgenommen oder gar ein anderer Güterstand gewählt werden. Die Ehegatten können entweder die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung vereinbaren; eingetragene PartnerInnen können spezifische Regeln, die derjenigen der Errungenschaftsbeteiligung ähnlich sind, vorsehen. Zu beachten ist, dass das Recht des Familiennamens am 1. Januar 2013 eine kleine Revolution erlebt hat, während die Ehe für alle am 1. Juli 2022 in Kraft tritt. Ab diesem Datum können keine eingetragenen Partnerschaften mehr geschlossen werden. Partner, die zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2022 eingetragen wurden, können jederzeit gemeinsam erklären, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln möchten. Die Umwandlungserklärung kann ab dem 1. Juli 2022 bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz sowie bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland abgegeben werden.
3. Möglichkeiten der erbrechtlichen Planung (Schenkung, Erbvorbezug, Testament, Erbvertrag)
Die Schenkung ist ein zivilrechtlicher Vertrag, mit welcher eine Person ihr Vermögen oder Teile davon einer anderen zuwendet, ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, wie dies etwa beim Kaufvertrag typisch ist. Wenn es sich beim Schenkungsgegenstand um eine Immobilie handelt, muss der Schenkungsvertrag durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.
Der Erbvorbezug ist eine unentgeltliche Zuwendung (Schenkung, Heiratsgut, Lebenshaltungskosten, Schulderlass und andere ähnliche Vorteile), welche eine Person zu Gunsten eines oder mehrerer gesetzlicher Erben ausrichtet. Diese Zuwendung wird dem Empfänger an dessen Erbteil angerechnet mit dem Ziel, die Lebensführung und das Weiterkommen des so Begünstigten zu sichern bzw. zu verbessern. Wenn der Erbvorbezug eine Immobilie betrifft, ist zwingend ein öffentlich beurkundeter Vertrag nötig.
Das Testament ist ein Dokument, worin der sogenannte „letzte Wille“ schriftlich festgehalten wird, zum Beispiel indem eine von der gesetzlichen Lösung abweichende Verteilung des Nachlasses vorgesehen wird. Das Testament kann in zwei Formen errichtet werden: einerseits als öffentliche Urkunde durch einen Notar, andererseits als eigenhändiges schriftliches Dokument (in diesem Fall ist es absolut unerlässlich, dass der gesamte Testamentstext inklusive Datum und Unterschrift durch den Testator eigenhändig abgefasst wird).
Der Erbvertrag ist ein vom schweizerischen Recht vorgesehener Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, welcher es analog dem Testament erlaubt, Verfügungen von Todes wegen vorzunehmen. Der Vertrag muss zwingend öffentlich beurkundet werden. Zu unterscheiden sind zwei Fälle: Erben werden im Vertrag begünstigt oder aber sie verzichten (meist gegen Entgelt) auf künftige Erbansprüche. Die in einem Erbvertrag getroffenen Vereinbarungen können nur im Einverständnis aller Parteien verändert bzw. aufgehoben werden. In internationalen Situationen wird die EU-Erbrechtsverordnung ab Juli 2015 eine immer wichtigere Rolle spielen.
Noch bevor man an seine Nachfolge denkt, kann es nützlich sein, im Hinblick auf die eigene Urteilsunfähigkeit Massnahmen zu treffen, und zwar mit Hilfe eines Vorsorgeauftrages.
4. Erbrechtliche Auseinandersetzung (Erbenschein, Inventar, Erbteilung)
Der Notar, welcher mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung befasst ist, dient den Parteien in vielerlei Hinsicht :
- Erstellung eines Nachlassinventars und Deklaration bei der zuständigen Steuerbehörde. Beim Nachlassinventar handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, worin die Gesamtheit der Vermögenswerte des Verstorbenen (Aktiven und Passiven) aufgelistet wird und damit den Erben einen guten Überblick über den Umfang des Nachlasses gibt;
- Ausstellen des Erbenscheines in öffentlicher Urkunde, welche es den Erben erlaubt, sich gegenüber Dritten (Banken, Versicherungen, Grundbuchamt etc.) zu legitimieren;
- Vorbereitung der Erbteilung nach Massgabe der Erbfolge;
- Schliesslich Vollzug der Erbteilung, unter anderem indem Bankkonten saldiert und verteilt werden, die Erben als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, kurz: indem der Notar dafür sorgt, dass der gesamte Nachlass in die Hände der Erben überführt werden kann.
5. Willensvollstrecker
Dank dem mit ihm bestehenden Vertrauensverhältnis und seinen beruflichen Kompetenzen ist Ihr Notar bestens geeignet, als Willensvollstrecker Ihres Nachlasses zu amten.