Allgemeines
Das Fusionsgesetz ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Es ersetzt die wenigen bisher bestehenden Normen und schafft die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Unternehmens-Restrukturierungen.
Das Gesetz beschränkt sich nicht nur auf die Fusion, sondern befasst sich mit vier unterschiedlichen Restrukturierungsvorgängen, nämlich mit der Fusion, der Spaltung, der Umwandlung und der Vermögensübertragung. Diese vier Vorgänge ermöglichen eine Universalsukzession; mit anderen Worten kann die Übertragung eines Vermögens und aller Rechten und Pflichten, die es beinhaltet, in einem einzigen Schritt vollzogen werden, ohne dass für jeden Vermögensteil die entsprechenden Übertragungsvorschriften (Grundbucheintrag für Grundstücke, Einwilligung des Gläubigers für die Schuldübernahme, usw.) eingehalten werden müssen. Allerdings müssen bestimmte Formalitäten im Rahmen der Umsetzung der Übertragung beachtet werden.
Auch wenn die durch das Gesetz vorgegebenen Restrukturierungsverfahren relativ komplex und detailliert sind, muss darauf hingewiesen werden, dass den KMUs ein erleichtertes Verfahren zur Verfügung steht, sofern die Gesellschafterversammlung diesem zustimmt.
Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Gesetz zudem die Restrukturierung von Unternehmen mit ausländischen Einheiten.
Schliesslich wurden die Steuergesetze mit dem Ziel angepasst, diese Vorgänge möglichst von der Besteuerung auszunehmen. Es ist festzuhalten, dass ab 2009 die kantonalen und kommunalen Handänderungssteuern bei der Übertragung von Grundstücken im Rahmen von Restrukturierungen von Unternehmungen (Umstrukturierungen) abgeschafft wurden.
Fusion
Die Fusion besteht im Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen mit gleichen (z.B. zwei Aktiengesellschaften) oder unterschiedlichen Rechtsformen (z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine Genossenschaft), ohne dass Sie liquidiert werden müssen. Vor in Krafttretung des Fusionsgesetzes erhielten alle Gesellschafter der beteiligten Unternehmungen zwingend Mitgliederrechte an der neustrukturierten Gesellschaft; seit der in Krafttretung des Fusionsgesetzes kann der Fusionsvertrag vorsehen, dass die Gesellschafter lediglich eine Abfindung wählen können, ohne Mitgliederrechte an der neustrukturierten Gesellschaft zu erhalten; der Fusionsvertrag kann die Abfindung sogar zwingend vorschreiben.
Spaltung
Unter Spaltung versteht man die Übertragung eines Teils des Vermögens einer Gesellschaft auf eine andere, übernehmende Gesellschaft, mittels Zuteilung von Mitgliederrechten. Es kann sich dabei um eine Aufspaltung handeln (das gesamte Vermögen wird auf zwei Gesellschaften übertragen und die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst) oder um eine Abspaltung (nur ein Teil des Vermögens der Gesellschaft wird übertragen, der Rest verbleibt in der übertragenden Gesellschaft). Wie bei der Fusion, so findet auch bei der Spaltung eine doppelten Kontinuität des Vermögens und der Mitgliederrechte statt.
Umwandlung
Die Umwandlung ist ganz einfach der Wechsel der juristischen Form einer Gesellschaft. In einem solchen Fall behalten sämtliche rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bzw. Verhältnisse der Gesellschaft ihre Gültigkeit, wie beispielsweise die Arbeits- oder die Lieferungsverträge.
Vermögensübertragung
Das ganz neue Institut der Vermögensübertragung ermöglicht den Gesellschaften die Übertragung aller oder eines Teils der detailliert inventarisierten Aktiven und Passiven auf eine andere Gesellschaft. Man kann sich daher eine Vielzahl von Übertragungsmöglichkeiten vorstellen, welche die Restrukturierung einer Gesellschaft zum Ziel haben. Eine Vermögensübertragung kann aber beispielsweise auch dazu dienen, eine Filiale oder ein Joint-Venture (durch Sacheinlage) zu errichten. Bei solchen Übertragungen erhalten die beteiligten Unternehmungen jedoch keine Mitgliederrechte als Gegenleistung.
Ihr Notar
Ihr Notar tritt auf :
• als Hauptkoordinator, welcher die Restrukturierungsvorgänge vorbereitet und organisiert sowie, sofern notwendig, auch andere Experte (Finanzberater, Treuhänder, usw.) beizieht ;
• indem er im Auftrag einer Partei oder ihrer Berater insbesondere die Verträge und die öffentlichen Urkunden vorbereitet und die Eintragungen ins Handelsregister und ins Grundbuch beantragt.
In allen Fällen beurkundet der Notar die Beschlüsse über die Fusion, die Spaltung oder die Umwandlung der betreffenden Gesellschaften.
Je nach Bedarf erstellt er zudem eine öffentliche Urkunde über die Feststellung der Grundstückübertragung zu Handen des Grundbuchamtes. Das Eingreifen des Notars kann auch in anderen Fällen notwendig sein, namentlich bei gewissen statutarischen Anpassungen im Zusammenhang mit Restrukturierungsvorgängen (Firma; vorzeitige Zweckänderung der übertragenden Gesellschaft; Gesellschaftskapital; usw.) oder die Auflösung und Liquidation der übertragenden Gesellschaft (im Fall einer Vermögensübertragung).