Die Europäische Union (EU) hat am 4. Juli 2012 eine Erbrechtsverordnung verabschiedet, mit dem ambitionierten aber zugleich auch realistischen Ziel, die Vorschriften über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung von ausländischen öffentlichen Urkunden und Entscheiden in Erbsachen zu vereinheitlichen.
Territorialer Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt grundsätzlich für alle EU-Staaten, sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der EU hatte; jedoch mit einigen Ausnahmen: So haben das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark die Verordnung nicht ratifiziert.
In den Beziehungen mit Drittstaaten ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Rechtsordnungen derjenigen Länder, welche die Verordnung nicht ratifiziert haben (also beispielsweise die Schweiz), weiterhin gelten.
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Erbrechtsverordnung wird am 17. August 2015 in Kraft treten und somit für Todesfälle ab dem 17. August 2015 gelten.
Die Mitgliedstaaten der EU verständigten sich dahingehend, dass Verfügungen von Todes wegen ab sofort auf der Grundlage dieser Verordnung ausgearbeitet werden dürfen: Es bieten sich daher in der Nachlassplanung für die Zeit nach August 2015 neue Möglichkeiten an.
Die wichtigsten Grundsätze
Die in der Verordnung festgehaltenen Grundsätze unterscheiden sich nicht wesentlich von unserem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG):
– Einheit des anwendbaren Erbrechts für alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, wo auch immer sie sich befinden;
– Anknüpfung an das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers; es handelt sich hierbei um ein Kriterium ähnlich dem “letzten Wohnsitz des Erblassers” gemäss schweizerischem Recht;
– Möglichkeit, das anwendbare Erbrecht zu wählen (sog. professio juris): der Erblasser kann das Recht eines seiner Heimatstaaten wählen und dies selbst dann, wenn er die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes besitzt (im Gegensatz zum Schweizer Recht, welches dies bei Schweizer Staatsangehörigen nicht zulässt).
Das Reglement beinhaltet überdies folgende konkrete Neuigkeiten:
– die Anerkennung von Erbverträgen, sofern sie in einem Land abgeschlossen wurden, welches diese zulässt (z.B. die Schweiz), jedoch unter der Bedingung, dass mindestens eine Vertragspartei diesem (innerstaatlichen) Recht untersteht,
– und die Anerkennung des Willensvollstreckers und dessen weitreichender Befugnisse.
Europäisches Nachlasszeugnis
Eine weitere Neuerung der Erbrechtsverordnung ist die Schaffung eines europäischen Nachlasszeugnisses, eine Art öffentlicher Erbenschein. Dieses Zeugnis soll, unter anderem als Beleg für die Qualität der Erben und der Vermächtnisnehmer oder des Willensvollstreckers von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Das europäische Nachlasszeugnis wird jedoch einerseits subsidiär zu anderen Dokumenten des jeweiligen nationalen Rechts sein und andererseits eine beschränkte Geltungsdauer von sechs Monaten ab Ausstellung haben!
Steuerliches
Die Verordnung wird nicht für steuerliche Angelegenheiten gelten und wird daher nur eine indirekte – jedoch nicht unbedeutende – Auswirkung auf die zu entrichtenden Erbschaftssteuern haben.
Zögern Sie bei Vorliegen von Sachverhalten mit internationalen Bezügen bitte nicht, sich an Ihren Notar zu wenden, welcher Ihnen genauer erläutern kann, inwiefern die neue EU-Erbschaftsverordnung in Ihrem speziellen Fall eine Rolle spielt.
Genf/Basel, den 01.07.2013