Die Besteuerung der juristischen Personen
Philippe FRESARD, Notar und Rechtsanwalt, Bern, Manuel PIQUEREZ, Notar und Rechtsanwalt, Porrentruy
Die Besteuerung der Unternehmen wird unterschiedlich geregelt, je nachdem ob es sich um Betriebs-, Holding- oder Verwaltungsgesellschaften handelt.
Die Betriebsgesellschaften
Die Betriebsgesellschaften haben Gewinn- und Kapitalsteuern zu zahlen. Für die Berechnung des steuerbaren Nettogewinns wird grundsätzlich auf das buchhalterische Ergebnis (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung) abgestellt, wobei die gesetzlichen Korrekturen wie der Abzug von früheren Verlustvorträgen, die Berücksichtigung der handelsrechtlich anerkannten Ausgaben und der im Geschäftsjahr bezahlten Steuern zu beachten sind. Hingegen werden handelsrechtlich unbegründete Aufwände sowie überrissene Abschreibungen oder Rückstellungen vom Steueramt zum Ergebnis hinzugerechnet.
Im Bereich der Gewinnsteuer sind die Steuersätze des Bundes und der Kantone in aller Regel progressiv und manchmal nach Stufen ausgestaltet. Der Steuersatz bestimmt sich grundsätzlich nach dem steuerbaren Nettogewinn. Auf Bundesebene beträgt der Steuersatz 8.5%. In den meisten Kantonen gelten progressive – von der Höhe des Gewinns abhängige – Steuersätze, dennoch sind immer öfter fixe Steuersätze (um 10%) anzutreffen.
Die Kapitalsteuer existiert nur auf kantonaler und kommunaler Ebene. Sie erfasst das liberierte Aktienkapital, die offenen und gewisse verdeckte Reserven sowie jenen Anteil am Fremdkapital, der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als Eigenkapital zu betrachten ist. Die Kapitalsteuer ist fast immer proportional ausgestaltet und bewegt sich im Promille-Bereich.
Die sog. indirekte Teilliquidation und die sog. Transponierung sind mit erheblichen steuerlichen Risiken verbunden.
Die Holdinggesellschaften
Holdinggesellschaften sind entweder Betriebsgesellschaften, welche bedeutende Beteiligungen an anderen Unternehmen halten (sog. gemischte Holdinggesellschaften) oder Gesellschaften, deren Zweck ausschliesslich oder hauptsächlich im Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht (sog. reine Holdinggesellschaften).
Gesellschaften, die Beteiligungen von mindestens 20% (oder von mindestens CHF 2 Mio. Steuerwert) am Grundkapital anderer Gesellschaften halten, zahlen auf Bundesebene eine ermässigte Gewinnsteuer. Die proportionale Ermässigung entspricht dem Verhältnis zwischen dem Nettoertrag dieser Beteiligung und dem Nettogesamtgewinn der Holding (Beispiel: bei einem Nettogewinn von CHF 1 Mio., wovon CHF 700’000 auf Beteiligungen anfallen, beträgt die Ermässigung der zu zahlenden Steuer 70%). Erreicht bei reinen Holdinggesellschaften das hievor definierte Verhältnis 100%, so entfällt die (Bundes-)Gewinnsteuer.
Bis auf wenige Ausnahmen haben die Kantone ähnliche Regelungen eingeführt, wenn auch die anwendbaren Systeme und Tarife je nach Kanton unterschiedlich sind. Insbesondere werden die reinen Holdinggesellschaften beinahe überall (gewinn-)steuerbefreit. Bei gemischten Holdinggesellschaften gelten jeweils kantonsspezifische Steuerentlastungen. Auf Kantonsebene zahlen die Holdinggesellschaften eine ebenfalls ermässigte Kapitalsteuer.
Die Verwaltungsgesellschaften
Verwaltungsgesellschaften (auch Domizilgesellschaften genannt) sind Gesellschaften, die ihren Sitz in der Schweiz haben, ihre Geschäftstätigkeit jedoch im Ausland ausüben. In der Schweiz führen solche Firmen weder ein Verwaltungsbüro noch haben sie eine Wirtschaftstätigkeit. Namentlich geht es um Firmen, die Patente registrieren lassen möchten. Solche Gesellschaften geniessen ebenfalls einen besonderen Status. Auf Bundesebene gelten für Domizilgesellschaften keine besonderen Steuererleichterungen. Hingegen werden sie von den meisten Kantonen gleich wie Holdinggesellschaften behandelt, sowohl auf Stufe Gewinn- wie auch auf Stufe Kapitalsteuer.
Für neue Gesellschaften geltende Steuererleichterungen
Die meisten Kantone gewähren Gesellschaften, deren Niederlassung für sie von wirtschaftlichem Interesse ist und die mit bereits vorhandenen Unternehmungen nicht im Wettbewerb stehen, Steuererleichterungen. Mögliche Erleichterungsformen sind die partielle oder vollständige, maximal zehn Jahre dauernde, Steuerbefreiung.
Bern/Porrentruy, 30.01.2009