Das neue Namensrecht, gültig seit dem 1. Januar 2013
Dominique BOYER, Notarin in Genf
Die Gesetzesreform zur Gleichstellung von Mann und Frau im Namensrecht ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Neuerungen im Bezug auf das Na-mensrecht beinhalten Änderungen betreffend die Wahl der Namen der Ehegatten während der Ehe und die Wahl des (Familien-) Namens ihrer Kinder.
Grundsatz: jedem sein Name
Grundsätzlich behält künftig jeder Ehegatte seinen Ledignamen. Die Ehegatten können jedoch dem Zi-vilstandsbeamten gegenüber erklären, dass ein ge-meinsamer Familienname geführt werden soll.
Für Ehen, die nach dem 1. Januar 2013 geschlossen wurden, erlaubt das neue Gesetz der Ehefrau nicht mehr, einen Doppelnamen (Voranstellung des Ledig-namens vor den Familiennamen) zu tragen. Diejenigen Personen hingegen, die vor diesem Datum geheiratet und sich für einen Doppelnamen entschieden haben, können diesen behalten. Es ist weiterhin erlaubt, im Alltag den Allianznamen (Name beider Ehegatten mit Bindestrich) zu tragen, wobei dies kein offizieller Name ist.
Der Name der Kinder und dessen Änderung
Die Kinder erwerben entweder den gemeinsamen Familiennamen der Eltern oder, falls die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen gewählt haben, den Namen einer der Elternteile, den diese bereits zum Zeitpunkt ihrer Heirat bestimmt haben. Ist das Kind bei der Eheschliessung seiner Eltern allerdings bereits 12 Jahre alt, so kann dessen Name nicht mehr ohne dessen Zustimmung abgeändert werden.
Sind die Eltern nicht verheiratet, erwirbt das Kind wie unter dem bisherigen Recht in aller Regel den Ledig-namen der Mutter. Obliegt hingegen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, so besteht die Möglichkeit, dass die Eltern innerhalb eines Jahres nach Zuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge, eine übereinstimmende Erklärung abgeben, wonach das Kind den Familiennamen seines Vaters tragen soll.
Bei nicht verheirateten Eltern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes, also am 1. Januar 2013, die gemeinsame elterliche Sorge innehatten, besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Jahr, also bis zum 31. Dezember 2013, gemeinsam zu erklären, dass ihr Kind den Familiennamen des Vaters tragen soll. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Kindes, sofern es bereits zwölf Jahre alt ist.
Nachträgliche Änderung des Namens
Ehegatten, die vor dem 1. Januar 2013 die Ehe ge-schlossen haben, können jederzeit durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Zivilstandsbeamten wieder ihren Ledignamen tragen. Das hat zur Folge, dass die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen mehr führen. In diesem Fall ist es auch möglich – aber nicht obligatorisch -, den Namen eines Kindes abzuändern, indem es anstelle des ehemaligen gemeinsamen Familiennamens der Eltern, den Ledignamen eines Elternteils übernimmt. Auch hierfür sind eine Erklärung an den Zivilstandsbeamten (innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des neuen Namensrechts, somit bis zum 31. Dezember 2013) und, sofern das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits zwölf Jahre alt ist, die Zustimmung des Kindes notwendig.
Verstirbt ein Ehegatte, dessen Name ein Ehepaar als Familiennamen angenommen hat, so erlaubt das Gesetz dem überlebenden Ehegatten, seinen Ledignamen jederzeit wieder anzunehmen.
Zudem kann ein Ehegatte, der seinen Namen anlässlich der Heirat geändert hat, nach einer Scheidung jederzeit gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen führen möchte.
Der Name der eingetragenen Partner
Eingetragene Partner haben neu auch die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Sie können zwischen den Ledignamen beider Partner wählen.
Personen, welche ihre Partnerschaft vor dem 1. Januar 2013 eintragen liessen, können – analog der Regel für verheiratete Personen – bis zum 31. Dezember 2013 erklären, dass sie als gemeinsamen Namen den Le-dignamen des einen oder des anderen Partners wählen.
Genf, den 01.03.2013