Besteuerung von Immoblilienbesitz
Philippe FRESARD, Notar und Rechtsanwalt in Bern, und Olivier JACOPIN, Notar in St-Aubin NE
Für den Immobilienbereich haben die Kantone ausserhalb des bundesgesetzlichen Rahmens spezielle Richtlinien für die Immobilienbesteuerung festgelegt.
Immobilienerwerb
In erster Linie handelt es sich um vom Kaufpreis abhängige Handänderungssteuer, die für den Käufer im Moment der Tätigung oder zum Zweck der Grundbucheintragung der Eigentumsübertragung anfällt.
Der Immobilienbesitz
Es handelt sich um ein Besteuerungssystem, das für Eigentümer, die Ihr Immobilieneigentum bewohnen, die Besteuerung des entsprechenden Mietwertes als Einkommen vorsieht. Von diesem Betrag können jedoch der Jahreszins der Hypothekenbelastung sowie die jährlichen Unterhaltskosten der Immobilie abgezogen werden (das Verfahren entspricht dem der direkten Bundessteuer auf das Einkommen). Hinzu kommen die Abgaben für den Steuerwert der Immobilie (ca. 80% des Gebäudewertes) als Vermögen, wobei auch in diesem Fall die Höhe des Hypothekendarlehens abgezogen werden kann. Fast überall ist zudem eine jährliche Grundsteuer an Kantone oder Gemeinden zu entrichten.
Immobilienübertragung (Mehrwertbesteuerung)
Schliesslich sollte auch die Besteuerung des Grundstückgewinns angesprochen werden. Die Grundstückgewinnsteuer ist prinzipiell vom Verkäufer über die Summe zu entrichten, die der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem Kaufpreis zuzüglich der Aufwendungen entspricht. Die Grundstückgewinnsteuer verringert sich im Allgemeinen im Zusammenhang mit der Besitzesdauer. In der Schweiz ist die Grundstückgewinnsteuer ein Sonderfall, da Kapitalgewinne (beispielsweise im Rahmen von Börsenaktivitäten) nicht besteuert werden.
Bern/St-Aubin, 05.04.2011