Was steckt eigentlich hinter dem hochtechnischen Begriff „Vorsorgeauftrag”? Es handelt sich um eine neue Art von Auftrag, mit welchem eine handlungsfähige Person für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit vorsorgen und eine Drittperson mit der Erledigung ihrer Geschäfte beauftragen kann.
In einem derartigen Fall sehen sich die betroffenen Personen mit nicht sehr beliebten Verwaltungsverfahren konfrontiert (Beistand, Vormundschaft, …).
Seit anfangs Jahr ist es dank dem Vorsorgeauftrag im Hinblick auf den Verlust der eigenen Urteilsfähigkeit möglich sein, einen Familienangehörigen oder eine nahestehende Person mit der Erledigung der eigenen Geschäfte zu beauftragen.
Um die Gültigkeit eines solchen Auftrages zu gewährleisten, wird allen Interessenten empfohlen, sich an einen Vertrauensnotar zwecks Vornahme der notariellen Beurkundung des Vorsorgeauftrages zu wenden.
Die Patientenverfügung stellt eine weitere Neuigkeit dar, die seit anfangs 2013 gilt. Mit dieser kann jede Person ihren Willen für den Fall äussern, dass sie infolge Krankheit oder Unfall dazu nicht mehr in der Lage wäre. Dabei geht es primär um Willensäusserungen gegenüber den Ärzten oder dem Spitalpersonal, insbesondere im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen, die man gegebenenfalls wünscht oder eben nicht wünscht. Möglich ist weiter die Regelung eines Besuchsrechts oder die Bezeichnung einer Person, die im Zweifelsfall betreffend die (Nicht-)Anwen-dung einer Behandlung zu konsultieren ist.
Die nachstehenden Erläuterungen betreffen ausschliesslich den Vorsorgeauftrag.
Möglicher Inhalt
Gegenstand des Vorsorgeauftrages kann die Personensorge, die Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr mit Dritten sein. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die anvertrauten Aufgaben gut umschrieben werden. Der Bevollmächtigte ist in Bezug auf allfällige bei der Erledigung des Auftrags geltende Auflagen und Bedingungen ausreichend zu instruieren und aufzuklären.
Der Auftraggeber
Der Auftraggeber kann einen oder mehrere Bevollmächtigte(n) (natürliche und/oder juristische Personen) bezeichnen. Wie im Falle eines ordentlichen Mandates bedarf der Auftrag der Zustimmung des Bevollmächtigten. Dem Auftraggeber wird empfohlen, für den Fall der Ablehnung, Urteilsunfähigkeit oder auch der Kündigung durch den Bevollmächtigten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen (Ernennung eines Ersatzbeauftragten).
Gültigkeit
Sobald die Erwachsenenschutzbehörde erfährt, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt darüber, ob die betroffene Person einen Vorsorgeauftrag erteilt hat. Gegebenenfalls prüft sie, ob der Auftrag gültig errichtet wurde, ob die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit erfüllt sind, ob weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind und ob der Bevollmächtigte den Auftrag annimmt und auch fähig ist, ihn zu erfüllen.
Erfüllung
Der Bevollmächtigte hat die auftraggebende Person im Rahmen des Vorsorgeauftrags zu vertreten und die ihm aufgetragenen Aufgaben sorgfältig wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere bei der Vermögenssorge. Im Fall eines Geschäfts, das über den Auftrag hinausgeht oder bei einer Interessenskollision zwischen dem Auftraggeber und dem Bevollmächtigten, ist Letztgenannter verpflichtet, die Erwachsenschutzbehörde sofort zu benachrichtigen, damit diese tätig werden kann.
Entschädigung
Um Unklarheiten zu vermeiden, wird dem Auftraggeber empfohlen, die Entschädigungsgrundsätze des Bevollmächtigten im Vorsorgeauftrag zu regeln. Die Entschädigung wird selbstverständlich der auftraggebenden Person belastet.
Widerruf
Solange die auftraggebende Person urteilsfähig ist – oder falls sie es wieder wird -, kann sie den Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind, oder durch Vernichtung, widerrufen. Zu beachten ist, dass der ursprüngliche Auftrag durch Errichtung eines neuen Vorsorgeauftrages automatisch ersetzt wird, sofern er nicht zweifelsfrei eine blosse Ergänzung darstellt.
Kündigung
Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung oder ohne Angabe von Gründen mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
Falls Sie einem Angehörigen einen Vorsorgeauftrag anvertrauen möchten, steht Ihnen Ihr swisNot-Notar für eine ausführliche Beratung jederzeit zur Verfügung.
Genf/Bern, den 01.03.2013