Das Stiftungsrecht
Das Stiftungsrecht
Philippe FRESARD, Notar und Rechtsanwalt, Bern, und Robert-Pascal FONTANET, Notar, Genf
Das Zivilgesetzbuch enthält nur achtzehn Bestimmungen zum Stiftungsrecht. Stiftungen sind juristische Personen, denen eine Person zu Lebzeiten oder auf ihr Ableben hin manchmal sehr hohe Summen zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks widmet. Sie werden durch eine öffentliche Urkunde errichtet, welche auch deren Statuten beinhaltet. Alle Stiftungen mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen stehen unter der Aufsicht einer staatlichen Behörde. Die (ordentlichen) Stiftungen dürfen einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Sie können nur aufgrund eines staatlichen Beschlusses aufgehoben werden.
2006 und 2008 sind Änderungen zivilrechtlicher und steuerlicher Natur in Kraft getreten:
Zivilrecht
Änderung des Stiftungszwecks
Der Stifter kann die ganz oder teilweise Änderung des Stiftungszwecks beantragen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Der Stifter muss sich die spätere Zweckänderung in der Stiftungsurkunde vorbehalten haben (was bedeutet, dass die „altrechtlichen” Stiftungen nicht unter den Anwendungsbereich des neuen Rechts fallen);
– Der Stifter kann den Änderungsantrag entweder zu Lebzeiten oder mittels Verfügung von Todes wegen stellen;
– Seit der Errichtung der Stiftung oder der letzten Änderung des Stiftungszwecks müssen mindestens 10 Jahre vergangen sein.
Das Recht des Stifters, den Stiftungszweck zu ändern, wird insofern eingeschränkt, als eine im öffentlichen Interesse errichtete Stiftung bzw. eine solche mit gemeinnützigem Zweck diese Kriterien auch nach der Zweckänderung einhalten muss.
Die Änderung des Zwecks einer Familienstiftung, einer kirchlichen Stiftung oder einer Vorsorgestiftung fällt nicht unter den Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen.
Obligatorische Revisionsstelle
Das neue Stiftungsrecht führt den Grundsatz ein, wonach Stiftungen obligatorisch eine Revisionsstelle haben müssen. Dabei muss der Revisor selbstverständlich unabhängig sein Je nach Stiftungsvermögen kann es sich um eine ordentliche oder eingeschränkte Revision. Auf der anderen Seite können Stiftungen mit kleinem Vermögen bei der Aufsichtsbehörde um Befreiung von der Pflicht zur Einsetzung einer Revisionsstelle ersuchen. Auch in einem solchen Fall kann aber die Befreiung jederzeit widerrufen werden.
Nicht unter das Revisionsstellenobligatorium fallen Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen.
Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit
Unter dem neuen Recht ist der Stiftungsrat verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die gegebenenfalls von der Revisionsstelle festgestellte Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu melden. Es ist dann Sache der Aufsichtsbehörde, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen.
Handelsregister
Es werden nicht nur alle vertretungsberechtigten Personen, inkl. Art der Zeichnung, im Handelsregister eingetragen, sondern generell alle Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Revisionsstelle.
Steuerliche Aspekte
Unter dem Gesichtspunkt der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug von Spenden zu Gunsten gemeinnütziger, steuerbefreiter Stiftungen 20% des Reineinkommens (bzw. -gewinns) des Spenders.
Was die Mehrwertsteuer (MWSt) anbelangt, so erlauben nun neue Kriterien, zwischen der MWSt unterliegenden Sponsoringleistungen und steuerbefreiten Zuwendungen zu unterscheiden.
Wenn Sie eine Stiftung errichtet haben und gewisse Anpassungen in Betracht ziehen oder wenn Sie eine Stiftung gründen möchten, so ist Ihr Notar in der Lage, Sie umsichtig zu beraten und Sie zu begleiten.
Bern und Genf, 12.12.2010